Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Technikpark Grimmen, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Grimmen, Stoltenhäger Str.39, 18507 Grimmen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Betrieb, der Erhaltung und Darstellung technischen Kulturerbes, wie z.B. historische Fahrzeuge, Maschinen und Geräte. Dies dient zur Vermittlung technischer und historischer Kenntnisse, sowie die Förderung der Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit in Form von Ausstellungen, Veranstaltungen, Projekttagen und Seminaren. Weiterhin durch die Pflege, Wartung und Instandsetzung historischer Technik und Gebäude im Rahmen der Vereinstätigkeit.
  3. Der Verein verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung des Antrages muss nicht Begründet werden.
  2. Es gibt die ordentliche Mitgliedschaft und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder erkennen die Vereinssatzung mit dem Aufnahmeantrag an. Fördermitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht.
  3. Die Entrichtung des Jahresbeitrages gilt als Antrag auf Verlängerung der Mitgliedschaft. Sie verlängert sich dann um ein weiteres Kalenderjahr, wenn der Vorstand den Antrag nicht binnen eines Monats schriftlich unter Angaben von Gründen ablehnt.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Personen) des Mitgliedes
    2. durch Austritt, Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
    3. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Beiträge und das Verfahren der Beitragszahlungen sind in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegt. Sie gehört als Anlage zur Satzung des Vereins. Die Beitragsordnung ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

§5 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Technikleiter und dem Schatzmeister. Der Schatzmeister ist gleichzeitig Schriftführer des Vereins.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben entsprechend der Geschäftsordnung. soweit sie nicht durch die Satzung oder per Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
    4. die allgemeine Verwaltung und den Schriftverkehr,
    5. dem Schatzmeister obliegt die Führung des Vereinskontos sowie des Kassenbuches. Im Zahlungsverkehr sind nur der Schatzmeister und der Vorsitzende gemeinsam, der Schatzmeister und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam oder der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam unterschriftsberechtigt.
  6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet, oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vorn Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
    1. Art und Zeit der Sitzung,
    2. die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
    3. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
      Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
  7. Der Vorstand kann die Mitglieder nicht persönlich verpflichten. Die Vorstandsmitglieder des eingetragenen Vereins haften nicht persönlich für die Lasten der vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten. Jedes Handeln gilt als Handeln des Vereins gemäß § 31 BGB.§7

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen, u.a. für folgende Angelegenheiten:
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
    1. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
    2. ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen. wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel, bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigheit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
  8. Die Durchführung von Wahlen erfolgt unter Einhaltung folgender Vorgaben:
    1. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandwahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
    2. Vorstandswahlen erfolgen durch Abstimmung mit Handzeichen.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und danach die übrigen Mitglieder.
    4. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
  9. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt und hat über die Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen.
    Das Versammlungsprotokoll muss enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung
    2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    3. Zahl der erschienen Mitglieder
    4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    5. die Tagesordnung
    6. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen), sowie die Art der Abstimmung.
    7. Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    8. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
      Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinsmitglieder. Die Aufteilung geschieht nach Zugehörigkeitsjahren des Mitgliedes

Hier die Satzung des Technikpark Grimmen e.V. zum Download: